Generalakt und Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft "Bürgerschaftsliegenschaft Obdach"
Auszug aus § 3 Generalakt ( 1951):
Die anteilsberechtigten Liegenschaften und die damit verbundenen Rechte.
An der Bürgerschaftsliegenschaft Obdach sind übereinstimmend mit dem Grundbuchstande die jeweiligen Eigentümer der in beiliegendem Verzeichnisse angeführten Liegenschaften anteilsberechtigt.