Generalakt und Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft "Bürgerschaftsliegenschaft Obdach"

Auszug aus § 3 Generalakt ( 1951):

Die anteilsberechtigten Liegenschaften und die damit verbundenen Rechte.

An der Bürgerschaftsliegenschaft Obdach sind übereinstimmend mit dem Grundbuchstande die jeweiligen Eigentümer der in beiliegendem Verzeichnisse angeführten Liegenschaften anteilsberechtigt.